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Artikel 5 Soziale Sicherheit (Nordmazedonien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1998

Artikel 5

Leistungstransfer

(1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, dürfen Pensionen, Renten und andere Geldleistungen mit Ausnahme der Leistungen bei Arbeitslosigkeit, auf die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Anspruch besteht, nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, weil der Berechtigte im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnt.

(2) Absatz 1 bezieht sich nicht

  1. a) auf die Ausgleichszulage nach den österreichischen Rechtsvorschriften;
  2. b) auf den Mindestpensionsbetrag nach den mazedonischen Rechtsvorschriften.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

10009108

Dokumentnummer

NOR12115264

alte Dokumentnummer

N6199813270I

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