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Artikel 2 Soziale Sicherheit (Nordmazedonien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1998

Artikel 2

Sachlicher Geltungsbereich

(1) Dieses Abkommen bezieht sich

  1. 1. auf die österreichischen Rechtsvorschriften über
  1. a) die Krankenversicherung,
  2. b) die Unfallversicherung,
  3. c) die Pensionsversicherung mit Ausnahme der Sonderversicherung für das Notariat,
  4. d) das Arbeitslosengeld;
  1. 2. auf die mazedonischen Rechtsvorschriften über
  1. a) die Krankenversicherung und den Krankenschutz einschließlich der Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten,
  2. b) die Pensions- und Invalidenversicherung einschließlich der Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten,
  3. c) die Arbeitslosenversicherung.

(2) Soweit Absatz 3 nichts anderes bestimmt, bezieht sich dieses Abkommen auch auf alle Rechtsvorschriften, welche die in Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften zusammenfassen, ändern oder ergänzen.

(3) Dieses Abkommen bezieht sich nicht auf Rechtsvorschriften über einen neuen Zweig der sozialen Sicherheit und nicht auf Systeme für Opfer des Krieges und seiner Folgen.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

10009108

Dokumentnummer

NOR12115261

alte Dokumentnummer

N6199813267I

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