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§ 2 KJBG-VO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Verbotene Betriebe

§ 2.

Die Beschäftigung Jugendlicher ist verboten:

  1. 1. in Sexshops, Sexkinos, Striptease-Lokalen, Table-Dance-Lokalen, Go-Go-Lokalen, Peep-Shows und Lokalen mit Peep-Shows;
  2. 2. bei der Herstellung, beim Vertrieb und bei der Vorführung pornographischer Produkte, unabhängig vom verwendeten Medium (Datenträger);
  3. 3. in Wettbüros und bei allen Tätigkeiten betreffend die gewerbsmäßige Vermittlung und den gewerbsmäßigen Abschluß von Wetten;
  4. 4. an der Kasse in Glücksspielhallen mit Automaten mit Geld- oder Sachwertgewinnen.

Schlagworte

Geldgewinn, Beschäftigungsbeschränkung

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2020

Gesetzesnummer

10009096

Dokumentnummer

NOR12115113

alte Dokumentnummer

N6199812949O

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