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§ 3 KJBG-VO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2015

Arbeiten mit gefährlichen Arbeitsstoffen

§ 3.

(1) Verboten sind die in Z 1 bis 4 genannten Arbeiten, sofern die gefährlichen Arbeitsstoffe nicht in nur so geringem Ausmaß zur Einwirkung gelangen können, daß nach arbeitsmedizinischen Erfahrungen eine Schädigung der Gesundheit nicht zu erwarten ist, oder so verwendet werden, beispielsweise in einer Apparatur, daß ein Entweichen in den Arbeitsraum während des normalen Arbeitsvorganges nicht möglich ist.

  1. 1. Arbeiten unter Einwirkung folgender, gesundheitsgefährdender Arbeitsstoffe :
  1. a. Akute Toxizität (Gefahrenklasse 3.1) Kategorie 1 bis 3,
  2. b. Ätz-/Reizwirkung auf die Haut (Gefahrenklasse 3.2),
  3. c. Schwere Augenschädigung/Augenreizung (Gefahrenklasse 3.3),
  4. d. Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut (Gefahrenklasse 3.4),
  5. e. Keimzellmutagenität (Gefahrenklasse 3.5),
  6. f. Karzinogenität (Gefahrenklasse 3.6),
  7. g. Reproduktionstoxizität (Gefahrenklasse 3.7),
  8. h. Spezifische Zielorgan-Toxizität, einmalige Exposition (Gefahrenklasse 3.8) Kategorie 1 und 2,
  9. i. Spezifische Zielorgan-Toxizität, wiederholte Exposition (Gefahrenklasse 3.9) Kategorie 1 und 2,
  10. j. Aspirationsgefahr (Gefahrenklasse 3.10),
  11. k. Akute Toxizität (Gefahrenklasse 3.1) Kategorie 4, Spezifische Zielorgan-Toxizität, einmalige Exposition (Gefahrenklasse 3.8) Kategorie 3, die auf Grund ihrer irreversiblen nicht letalen oder nach längerer Exposition sich ergebenden chronischen Giftwirkung als solche eingestuft sind,
  12. l. Arbeitsstoffe, die fibrogene oder biologisch inerte Eigenschaften aufweisen;
  1. 2. Arbeiten mit oder an Behältern, Becken, Speicherbecken, Ballons oder Korbflaschen, die in der Z 1 angeführte Arbeitsstoffe oder explosionsgefährliche Arbeitsstoffe enthalten, sofern damit eine Gefährdung verbunden ist;
  2. 3. Arbeiten unter Verwendung gasförmiger Arbeitsstoffe, sofern die Gefahr einer Verdrängung der Atemluft unter Erstickungsgefahr gegeben ist;
  3. 4. Arbeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3 oder 4.

(2) Jugendliche in Ausbildung dürfen mit nach Abs. 1 Z 1 bis 3 verbotenen Arbeiten unter Aufsicht beschäftigt werden.

(3) Verboten sind Arbeiten mit explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen im Sinne des § 40 Abs. 2 ASchG. Erlaubt ist die Bereitstellung für Verkauf, Transport und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F1 und F2 gemäß §§ 11 und 47 des Pyrotechnikgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 131/2009.

(4) Verboten sind Arbeiten mit brandgefährlichen Arbeitsstoffen im Sinne des § 40 Abs. 3 ASchG:

  1. 1. Arbeiten unter Verwendung von
  1. a. entzündbaren Gasen (Gefahrenklasse 2.2),
  2. b. entzündbaren Aerosolen (Gefahrenklasse 2.3) Kategorie 1,
  3. c. entzündbaren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.6) Kategorie 1,
  4. d. Stoffen oder Gemischen, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (Gefahrenklasse 2.12),
  1. 2. Arbeiten unter Verwendung von
  1. a. entzündbaren Aerosolen (Gefahrenklasse 2.3) Kategorie 2,
  2. b. oxidierenden Gasen (Gefahrenklasse 2.4),
  3. c. entzündbaren Feststoffen (Gefahrenklasse 2.7),
  4. d. entzündbaren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.6) Kategorie 2,
  5. e. selbstzersetzlichen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.8) außer Typ A und B,
  6. f. pyrophoren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.9),
  7. g. pyrophoren Feststoffen (Gefahrenklasse 2.10),
  8. h. selbsterhitzungsfähigen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.11),
  9. i. oxidierenden Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.13),
  10. j. oxidierenden Feststoffen (Gefahrenklasse 2.14),
  11. k. organischen Peroxiden (Gefahrenklasse 2.15) außer Typ A und B,

Schlagworte

Nitroverbindung, Beschäftigungsbeschränkung

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2020

Gesetzesnummer

10009096

Dokumentnummer

NOR40172450

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