Stimmabgabe im Postweg mittels Wahlkarte
§ 46.
(1) Wahlberechtigte, denen eine Wahlkarte ausgestellt worden ist, können ihre Stimme im Postweg abgeben, indem sie die Wahlkarte samt Wahlkuvert, in das der Stimmzettel eingelegt ist, spätestens am letzten Wahltag aufgeben und diese bis spätestens am dritten Tag nach dem letzten Wahltag bei der Hauptwahlkommission einlangt.
(2) Der Wahlberechtigte hat den der Wahlkarte beigelegten Stimmzettel unbeobachtet und unbeeinflußt auszufüllen und in das Wahlkuvert einzulegen. Das Wahlkuvert darf keinerlei Aufschriften oder sonstige Vermerke aufweisen oder mit solchen versehen werden, die auf die Identität des Wählers hinweisen. Er hat anschließend das Wahlkuvert in die Wahlkarte einzulegen und diese an die Hauptwahlkommission zu senden.
(3) Die im Postweg übermittelten Stimmen sind ausschließlich von der Hauptwahlkommission auszuzählen. Einsendungen von Wahlkuverts, denen keine Wahlkarte beigefügt ist, sind ungeöffnet zu vernichten. Einsendungen von Wahlkarten von Wahlberechtigten, deren persönliche Stimmabgabe vor einer Allgemeinen Sprengelwahlkommission in der Wählerliste des Allgemeinen Wahlsprengels bzw. im Abstimmungsverzeichnis verzeichnet ist (§ 45 Abs. 5), sind ebenfalls von der Hauptwahlkommission ungeöffnet zu vernichten.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2022
Gesetzesnummer
10009091
Dokumentnummer
NOR12115053
alte Dokumentnummer
N6199812676O
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