Persönliche Ausübung des Wahlrechts
§ 45.
(1) Das Wahlrecht ist grundsätzlich persönlich auszuüben, doch können sich blinde, schwer sehbehinderte oder gebrechliche Wähler von einer Begleitperson, die sie selbst auswählen können, führen und sich bei der Wahlhandlung helfen lassen. In allen anderen Fällen darf die Wahlzelle stets nur vom Wähler allein betreten werden.
(2) In Betriebswahlsprengeln hat der Vorsitzende der Sprengelwahlkommission dem Wähler nach Feststellung dessen Identität und der Eintragung in der Wählerliste ein leeres Wahlkuvert und einen amtlichen Stimmzettel auszuhändigen. Der Vorsitzende der Sprengelwahlkommission hat den Wähler anzuweisen, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort füllt der Wähler den amtlichen Stimmzettel aus, legt ihn in das Wahlkuvert, tritt aus der Wahlzelle und übergibt das Kuvert dem Vorsitzenden der Sprengelwahlkommission, der es ungeöffnet in die Urne zu legen hat.
(3) Ist dem Wähler bei der Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen und begehrt der Wähler die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels, so ist dies in der Niederschrift über den Wahlvorgang festzuhalten und diesem Wähler ein weiterer Stimmzettel auszufolgen. Der Wähler hat den ihm zuerst ausgehändigten amtlichen Stimmzettel vor der Sprengelwahlkommission durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.
(4) Nach Abgabe des Stimmzettels ist der Name des Wählers von einem Mitglied der Wahlkommission in der Wählerliste abzustreichen; der Name des Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, ist in ein fortlaufend numeriertes Abstimmungsverzeichnis (Anlage 5) unter Anführung seiner Nummer in der Wählerliste einzutragen.
(5) Im Allgemeinen Wahlsprengel gelten die Abs. 2 bis 4 mit folgenden Maßgaben:
- 1. für Wahllokale ohne On-Line-Verbindung (ausschließliche Wahlkartenwahllokale): Der Vorsitzende hat dem Wähler die Wahlkarte abzunehmen, sie zu öffnen und den darin befindlichen Stimmzettel und das Wahlkuvert zur Stimmabgabe auszuhändigen. Die persönliche Stimmabgabe ist in das Abstimmungsverzeichnis einzutragen. Die von einer Allgemeinen Sprengelwahlkommission im Abstimmungsverzeichnis verzeichnete persönliche Stimmabgabe ist nach Beendigung des Wahlvorgangs in den Wahllokalen ohne On-Line-Verbindung in die Wählerliste zu übertragen; die Hauptwahlkommission hat diese Übertragung zu kontrollieren. Die in der Wählerliste verzeichnete persönliche Stimmabgabe schließt die Stimmabgabe desselben Wählers vor einer anderen Allgemeinen Sprengelwahlkommission aus.
- 2. Für Wahllokale mit On-Line-Verbindung gilt: die Eintragung in die Wählerliste des Allgemeinen Wahlsprengels oder – bei Wahlkartenwählern aus einem Betriebswahlsprengel – in die Wählerliste des Betriebswahlsprengels und die in der Wählerliste vermerkte Ausstellung einer Wahlkarte sind zu überprüfen. Der Vorsitzende hat dem Wähler die Wahlkarte abzunehmen, sie zu öffnen und den darin befindlichen Stimmzettel und das Wahlkuvert zur Stimmabgabe auszuhändigen. Ist der Wähler trotz fehlender Wahlkarte oder fehlenden Stimmzettels zur Wahl zugelassen worden (§ 43 Abs. 5), so hat der Vorsitzende dem Wähler ein leeres Wahlkuvert und einen amtlichen Stimmzettel auszuhändigen. Die persönliche Stimmabgabe ist in der automationsunterstützt geführten Wählerliste festzuhalten und in das Abstimmungsverzeichnis einzutragen. Die von einer Allgemeinen Sprengelwahlkommission in der Wählerliste verzeichnete persönliche Stimmabgabe schließt die Stimmabgabe desselben Wählers vor einer anderen Allgemeinen Sprengelwahlkommission aus.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2022
Gesetzesnummer
10009091
Dokumentnummer
NOR12115052
alte Dokumentnummer
N6199812675O
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