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§ 42 AKWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.9.1998

Ort der Wahl bei persönlicher Stimmabgabe

§ 42.

(1) Das Wahlrecht kann von Wahlberechtigten, die

  1. 1. in der Wählerliste als einem Betriebswahlsprengel zugeordnet angeführt sind und denen keine Wahlkarte ausgestellt worden ist, nur vor der Sprengelwahlkommission dieses Betriebswahlsprengels,
  2. 2. in der Wählerliste als dem Allgemeinen Wahlsprengel zugeordnet angeführt sind, nur vor einer der Sprengelwahlkommissionen des Allgemeinen Wahlsprengels

(2) Wahlberechtigte eines Betriebswahlsprengels, die im Besitz einer Wahlkarte sind, können ihr Wahlrecht vor einer der Allgemeinen Sprengelwahlkommissionen ausüben.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022

Gesetzesnummer

10009091

Dokumentnummer

NOR12115049

alte Dokumentnummer

N6199812672O

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