Ort der Wahl bei persönlicher Stimmabgabe
§ 42.
(1) Das Wahlrecht kann von Wahlberechtigten, die
- 1. in der Wählerliste als einem Betriebswahlsprengel zugeordnet angeführt sind und denen keine Wahlkarte ausgestellt worden ist, nur vor der Sprengelwahlkommission dieses Betriebswahlsprengels,
- 2. in der Wählerliste als dem Allgemeinen Wahlsprengel zugeordnet angeführt sind, nur vor einer der Sprengelwahlkommissionen des Allgemeinen Wahlsprengels
- ausgeübt werden.
(2) Wahlberechtigte eines Betriebswahlsprengels, die im Besitz einer Wahlkarte sind, können ihr Wahlrecht vor einer der Allgemeinen Sprengelwahlkommissionen ausüben.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2022
Gesetzesnummer
10009091
Dokumentnummer
NOR12115049
alte Dokumentnummer
N6199812672O
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