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§ 41 AKWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.9.1998

Teilnahme an der Wahl

§ 41.

(1) An der Wahl dürfen nur Personen teilnehmen, deren Namen in der abgeschlossenen Wählerliste enthalten sind. Sie können nur eine Stimme abgeben.

(2) Den Arbeitnehmern ist vom Arbeitgeber die zur Ausübung des Wahlrechts erforderliche Freizeit einzuräumen.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022

Gesetzesnummer

10009091

Dokumentnummer

NOR12115048

alte Dokumentnummer

N6199812671O

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