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§ 28 AKWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.9.1998

Vermerk der Ausstellung einer Wahlkarte

§ 28.

(1) Die Ausstellung der Wahlkarte muß in der Wählerliste in der Rubrik „Anmerkung“ bei dem betreffenden Wahlberechtigten mit dem Wort „Wahlkarte“ auffallend ersichtlich gemacht und der Name des Wahlberechtigten so durchgestrichen bzw. in der automationsunterstützt geführten Wählerliste so gekennzeichnet werden, daß er noch lesbar bleibt.

(2) In keinem Falle darf für eine abhanden gekommene oder unbrauchbar gewordene Wahlkarte eine Ersatzwahlkarte ausgefolgt werden.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022

Gesetzesnummer

10009091

Dokumentnummer

NOR12115035

alte Dokumentnummer

N6199812658O

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