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§ 25 Personalvertretungsfonds-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.9.1998

Tätigkeitsdauer

§ 25

Die Tätigkeit der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) dauert vier Jahre. Sie beginnt mit der Feststellung des Wahlergebnisses oder mit Ablauf der Tätigkeitsdauer der früheren Rechnungsprüfer (Stellvertreter), wenn die Wahl vor diesem Zeitpunkt erfolgte. Im Fall der Neuwahl der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) während der Funktionsperiode dauert die Funktionsperiode der neu gewählten Rechnungsprüfer (Stellvertreter) jedoch längstens bis zum Ablauf der allgemeinen Funktionsperiode. Die Wiederwahl ist zulässig.

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