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§ 18 Personalvertretungsfonds-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.9.1998

§ 18

Ein nach Durchführung der Auflösung verbleibender Vermögensüberschuß ist von der zuständigen Arbeiterkammer für Wohlfahrtsmaßnahmen oder Wohlfahrtseinrichtungen der Arbeitnehmer zu verwenden.

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