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§ 63 PBVGO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1998

Wirtschaftliche Informations-, Interventions- und Beratungsrechte

§ 63

Die Übermittlung der Abschrift des Jahresabschlusses und des Anhangs mit Ausnahme der Angaben des § 239 Abs. 1 Z 2 bis 4 Handelsgesetzbuch gemäß § 108 Abs. 3 ArbVG hat alljährlich, spätestens einen Monat nach der Erstellung auch ohne Verlangen des zuständigen Personalvertretungsorgans zu erfolgen. Erfolgt die Übermittlung nicht binnen sechs Monaten nach dem Ende des Geschäftsjahres, so ist dem Personalvertretungsorgan durch Vorlage eines Zwischenabschlusses oder anderer geeigneter Unterlagen vorläufig Aufschluß über die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Betriebes zu geben. Gleichzeitig sind dem Personalvertretungsorgan die erforderlichen Erläuterungen und Aufklärungen dazu zu erteilen. Ist im Konzern ein Konzernabschluß zu erstellen, so ist dieser samt Anhang einschließlich der erforderlichen Erläuterungen und Aufklärungen dem Personalvertretungsorgan spätestens einen Monat nach Erstellung zu übermitteln.

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