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§ 40 PBVGO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1998

Teilnahme der Organe der Jugendvertretung an Sitzungen der Personalvertretungsorgane

§ 40

(1) Die Organe der Jugendvertretung sind berechtigt, an den Sitzungen der entsprechenden Organe der Personalvertretung durch einen Vertreter mit beratender Stimme teilzunehmen. Das Organ der Jugendvertretung ist von der Abhaltung einer Sitzung des entsprechenden Personalvertretungsorgans mindestens einen Tag vorher zu verständigen, sofern nicht besondere Gründe den sofortigen Zusammentritt des Personalvertretungsorgans erforderlich machen. Mit der Verständigung ist nach Möglichkeit die Tagesordnung bekanntzugeben.

(2) Das Personalvertretungsorgan hat über Beschlüsse des entsprechenden Organs der Jugendvertretung und über Angelegenheiten der jugendlichen Arbeitnehmer in Anwesenheit des Organs der Jugendvertretung oder von ihm entsendeter Mitglieder zu beraten; den anwesenden Mitgliedern des Organs der Jugendvertretung ist auf Verlangen das Wort zu erteilen. Von der Abhaltung einer solchen Sitzung des Personalvertretungsorgans ist das Organ der Jugendvertretung mindestens drei Tage vorher zu verständigen. Mit der Verständigung ist bekanntzugeben, welche Beschlüsse des Organs der Jugendvertretung bzw. Angelegenheiten der jugendlichen Arbeitnehmer Gegenstand der Sitzung sein werden. Beschlüsse eines Personalvertretungsorgans über Angelegenheiten der jugendlichen Arbeitnehmer sind dem entsprechenden Organ der Jugendvertretung bekanntzugeben.

(3) Werden von einem Organ der Personalvertretung, das aus weniger als drei Mitgliedern besteht, keine Sitzungen abgehalten, so sind die Angelegenheiten des Betriebes über Verlangen des entsprechenden Organs der Jugendvertretung mit einem von diesem entsendeten Vertreter zu erörtern.

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