vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 20 PBVGO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1998

§ 20

Die Sitzungen von Ausschüssen gemäß §§ 17 Abs. 1, 18 und 19 sind nicht öffentlich. Den Ausschüssen können außer Vertretern der im § 9 Abs. 2 genannten überbetrieblichen Interessenvertretungen auch Personen, die dem Personalvertretungsorgan nicht angehören, beratend beigezogen werden. Die Mitglieder des Personalvertretungsorgans haben das Recht, an allen Ausschußsitzungen als Beobachter teilzunehmen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)