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§ 19 PBVGO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1998

§ 19

(1) Die Personalausschüsse und der Zentralausschuß können in der Geschäftsordnung (§ 21) geschäftsführende Ausschüsse zur selbständigen Beschlußfassung in bestimmten Angelegenheiten errichten. In einem solchen Ausschuß muß jede wahlwerbende Gruppe, die ein Mitglied des jeweiligen Personalvertretungsorgans stellt, vertreten sein.

(2) Beschlüsse, die in einem geschäftsführenden Ausschuß gefaßt werden, müssen einhellig erfolgen. Das Personalvertretungsorgan ist von den gefaßten Beschlüssen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Kommt in einer Angelegenheit ein einhelliger Beschluß des geschäftsführenden Ausschusses nicht zustande, so hat der Vorsitzende (Stellvertreter) dieses Ausschusses diese Angelegenheit unverzüglich dem jeweiligen Personalvertretungsorgan zur Entscheidung vorzulegen.

(3) Das Recht auf Abschluß von Betriebsvereinbarungen und die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Mitwirkungsrechte gemäß § 73 Abs. 2 Z 1 PBVG in Verbindung mit §§ 110 bis 112 ArbVG können einem geschäftsführenden Ausschuß nicht zur selbständigen Beschlußfassung übertragen werden.

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