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§ 6 Einhebungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1998

§ 6

Der Pauschalbetrag gemäß § 5 Z 1 ist vom Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik und der Pauschalbetrag gemäß § 5 Z 2 vom Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds für das jeweilige laufende Jahr durch Zahlungen in zwei gleichen Teilen am 1. April und am 1. Oktober dieses Jahres an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu entrichten. Der Hauptverband hat diese Zahlungen auf die gemäß § 1 in Betracht kommenden Krankenversicherungsträger aufzuteilen. Der Aufteilungsschlüssel ist der Mittelwert aus dem Verhältnis der Zahl der arbeitslosenversicherten Personen bei den einzelnen in Betracht kommenden Krankenversicherungsträgern zur Gesamtzahl der arbeitslosenversicherten Personen und dem Verhältnis der Zahl der Dienstgeber bei den einzelnen in Betracht kommenden Krankenversicherungsträgern zur Gesamtzahl der Dienstgeber für das vorangegangene Jahr. Für die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter ist nur der Wert aus dem Verhältnis der Zahl der arbeitslosenversicherten Personen zur Gesamtzahl der arbeitslosenversicherten Personen heranzuziehen.

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