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§ 1 Einhebungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1998

§ 1

Die von den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung im Kalendermonat eingehobenen Arbeitslosenversicherungsbeiträge und Sonderbeiträge gemäß § 2 AMPFG sind an das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales bis zum 20. des nächstfolgenden Monats durch Überweisung auf das Postscheckkonto Nr. 5 070 004, „Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales, Wien“, abzuführen.

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