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Übereinkommen (Nr. 173) über den Schutz der Forderungen der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers
Kurztitel
Übereinkommen (Nr. 173) über den Schutz der Forderungen der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 49/1997
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
20.12.1997
Index
69/02 Arbeitsrecht
Langtitel
(Übersetzung)
Übereinkommen 173
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN SCHUTZ DER FORDERUNGEN DER ARBEITNEHMER BEI ZAHLUNGSUNFÄHIGKEIT IHRES ARBEITGEBERS
StF: BGBl. III Nr. 49/1997 (NR: GP XX RV 89 AB 330 S. 40 . BR: 5274 AB 5281 S. 617.)
Änderung
BGBl. III Nr. 168/2013 (K – Geltungsbereich)
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
*Albanien III 168/2013 *Armenien III 168/2013 *Australien III 49/1997 *Botsuana III 168/2013 *Bulgarien III 168/2013 *Burkina Faso III 168/2013 *Finnland III 49/1997 *Lettland III 168/2013 *Litauen III 49/1997 *Madagaskar III 168/2013 *Mexiko III 49/1997 *Portugal III 168/2013 *Russische F III 168/2013 *Sambia III 168/2013 *Schweiz III 49/1997 *Slowakei III 168/2013 *Slowenien III 168/2013 *Spanien III 49/1997 *Tschad III 168/2013 *Ukraine III 168/2013
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch KundmachungBGBl. III Nr. 168/2013)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 20. Dezember 1996 beim Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 16 Abs. 3 für Österreich mit 20. Dezember 1997 in Kraft.
Österreich
ERKLÄRUNG
Die Republik Österreich erklärt, die Verpflichtungen aus Teil III des Übereinkommens (Nr. 173) über den Schutz der Forderungen der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers zu übernehmen, der den Schutz der Forderungen der Arbeitnehmer durch eine Garantieeinrichtung vorsieht.
Nach Mitteilungen des Generaldirektors des Internationalen Arbeitsamtes haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert und hiebei erklärt, die Bestimmungen des Teils II und/oder Teils III anzunehmen:
Staaten: | Annahme des Teils: |
Albanien | II |
Armenien | II und III |
Australien | II |
Botsuana | II |
Bulgarien | II und III |
Burkina Faso | II |
Finnland | III |
Lettland | III |
Litauen | II |
Madagaskar | II |
Mexiko | II |
Portugal | II und III |
Russische Föderation | II |
Sambia | II |
Schweiz | II und III |
Slowakei | II |
Slowenien | III |
Spanien | II (ausgenommen öffentlich Bedienstete) |
| und III (ausgenommen Hausdiener) |
Tschad | II |
Ukraine | II |
Bulgarien
Bulgarien hat die Verpflichtungen der Teile II und III mit nachstehenden Ausnahmen akzeptiert: 1) assoziierte Partner in der Handelskammer, 2) Mitglieder der Geschäftsführung und der Kontrollorgane der Handelstreibenden, 3) Ehegatten und Verwandte in direkter Nachfolgelinie des Handelstreibenden oder der unter Punkt 1 und 2 angeführten Personen.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Erklärung wird genehmigt.
2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 3. Juni 1992 zu ihrer neunundsiebzigsten Tagung zusammengetreten ist,
unterstreicht die Bedeutung des Schutzes der Forderungen der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers und verweist auf die einschlägigen Bestimmungen des Artikels 11 des Übereinkommens über den Lohnschutz, 1949 *), und des Artikels 11 des Übereinkommens über die Entschädigung bei Betriebsunfällen, 1925 **),
stellt fest, daß seit der Annahme des Übereinkommens über den Lohnschutz, 1949, größeres Gewicht auf die Sanierung zahlungsunfähiger Unternehmen gelegt worden ist und daß wegen der sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Zahlungsunfähigkeit nach Möglichkeit Anstrengungen unternommen werden sollten, um die Unternehmen zu sanieren und die Beschäftigung zu sichern,
stellt fest, daß seit der Annahme der oben genannten Normen bedeutsame Entwicklungen in der Gesetzgebung und Praxis zahlreicher Mitgliedstaaten eingetreten sind, die eine Verbesserung des Schutzes der Forderungen der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers bewirkt haben, und ist der Auffassung, daß es angebracht wäre, daß die Konferenz neue Normen betreffend die Forderungen der Arbeitnehmer annimmt,
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend den Schutz der Forderungen der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers, eine Frage, die den vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und
dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute, am 23. Juni 1992, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über den Schutz der Forderungen der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers, 1992, bezeichnet wird.
______________________
*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 20/1952
**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 40/1937
Schlagworte
e-rk3
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2025
Gesetzesnummer
10009068
Dokumentnummer
NOR11009243
alte Dokumentnummer
N6199762151J
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