Artikel 11
1. Die Organisation, die Verwaltung, die Arbeitsweise und die Finanzierung der Garantieeinrichtungen sind gemäß Artikel 2 zu bestimmen.
2. Der vorstehende Absatz hindert ein Mitglied nicht daran, entsprechend seinen besonderen Gegebenheiten und Bedürfnissen, es Versicherungsgesellschaften zu gestatten, den in Artikel 9 genannten Schutz zu gewährleisten, sofern sie ausreichende Garantien bieten.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2025
Gesetzesnummer
10009068
Dokumentnummer
NOR12113843
alte Dokumentnummer
N6199762162J
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