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Artikel 11 Übereinkommen (Nr. 173) über den Schutz der Forderungen der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.12.1997

Artikel 11

1. Die Organisation, die Verwaltung, die Arbeitsweise und die Finanzierung der Garantieeinrichtungen sind gemäß Artikel 2 zu bestimmen.

2. Der vorstehende Absatz hindert ein Mitglied nicht daran, entsprechend seinen besonderen Gegebenheiten und Bedürfnissen, es Versicherungsgesellschaften zu gestatten, den in Artikel 9 genannten Schutz zu gewährleisten, sofern sie ausreichende Garantien bieten.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Gesetzesnummer

10009068

Dokumentnummer

NOR12113843

alte Dokumentnummer

N6199762162J

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