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Artikel 9 Übereinkommen (Nr. 173) über den Schutz der Forderungen der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.12.1997

TEIL III. SCHUTZ DER FORDERUNGEN DER ARBEITNEHMER DURCH EINE GARANTIEEINRICHTUNG ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

Artikel 9

Die Befriedigung der Forderungen der Arbeitnehmer gegen ihren Arbeitgeber aus ihrer Beschäftigung ist durch eine Garantieeinrichtung zu gewährleisten, wenn der Arbeitgeber diese Forderungen wegen seiner Zahlungsunfähigkeit nicht befriedigen kann.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Gesetzesnummer

10009068

Dokumentnummer

NOR12113841

alte Dokumentnummer

N6199762160J

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