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Artikel 13 Übereinkommen (Nr. 173) über den Schutz der Forderungen der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.12.1997

Artikel 13

1. Die gemäß diesem Teil des Übereinkommens geschützten Forderungen können auf einen vorgeschriebenen Betrag begrenzt werden, der eine sozial vertretbare Schwelle nicht unterschreiten darf.

2. Falls die geschützten Forderungen auf diese Weise begrenzt werden, ist der vorgeschriebene Betrag soweit erforderlich anzupassen, um seinen Wert zu erhalten.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Gesetzesnummer

10009068

Dokumentnummer

NOR12113845

alte Dokumentnummer

N6199762164J

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