§ 3
Anforderungen an verwendete Schilder, Aufkleber und Sicherheitsfarben
(1) § 3.Es dürfen nur Schilder und Aufkleber verwendet werden, die
- 1. aus gegen Schlag und Umgebungsbedingungen möglichst widerstandsfähigem und witterungsbeständigem Material bestehen,
- 2. möglichst leicht verständlich sind und keine für das Verständnis nicht erforderlichen Details enthalten,
- 3. die Eigenmerkmale laut Anhang 1 entsprechend ihrer jeweiligen Aussage aufweisen und
- 4. sofern sie eine der in Anhang 1 genannten Aussagen treffen, der dort jeweils zugeordneten Darstellung entsprechen.
(1a) Abs. 1 Z 3 und 4 gelten nicht, wenn zur Arbeitsstoffkennzeichnung nach §§ 1a oder 1b Gefahrenpiktogramme nach der CLP-Verordnung verwendet werden.
(2) Abweichend von Abs. 1 Z 4 sind geringfügige Abweichungen von den Darstellungen laut Anhang 1 insoweit zulässig, als Bedeutung oder Verständlichkeit der Aussage nicht verändert oder vermindert werden.
- 1. entsprechend ihrer jeweiligen Bedeutung laut Anhang 2 verwendet werden oder
- 2. dem Muster in Anhang 2 entsprechen, wenn sie zur Kennzeichnung von Bereichen dienen, in denen eine Gefahr des Abstürzens oder des Anstoßens gegen Hindernisse besteht.
(4) Werden Schilder, Aufkleber oder Sicherheitsfarben verwendet, müssen Arbeitgeber/innen dafür sorgen, daß diese
- 1. eine zur einwandfreien Erkennbarkeit hinreichend hohe Leuchtdichte aufweisen,
- 2. phosphoreszierende Farben oder reflektierende Materialien aufweisen, sofern die Belichtung oder Beleuchtung für ihre Wahrnehmbarkeit nicht ausreicht,
- 3. am Zugang zu dem zu bezeichnenden Bereich oder in unmittelbarer Nähe der zu bezeichnenden Gefahrenquelle oder des zu bezeichnenden Gegenstandes angebracht sind und
- 4. entfernt werden, wenn ihre Aussage nicht mehr zutrifft.
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