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§ 2 KennV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1997

Verwendung von Schildern und Sicherheitsfarben

§ 2

(1) Schilder mit Verbots-, Warn-, Gebots-, Rettungs- oder Hinweiszeichen sind zu verwenden:

  1. 1. zur Kennzeichnung von Gefahrenbereichen und
  2. 2. zur Kennzeichnung von sonstigen sicherheitsrelevanten Bereichen, wie insbesondere von Fluchtwegen, Erste-Hilfe-Einrichtungen oder Mitteln zur Brandbekämpfung.

(2) Abweichend von Abs. 1 können statt Schildern Sicherheitsfarben verwendet werden:

  1. 1. zur Kennzeichnung von Bereichen, in denen eine Gefahr des Abstürzens oder des Anstoßens gegen Hindernisse besteht und
  2. 2. zur Kennzeichnung und Standorterkennung von Mitteln zur Brandbekämpfung.

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