Sonderbestimmung für 1998 und 1999
§ 58
In den Jahren 1998 und 1999 sind nicht anzuwenden:
- 1. § 7 Abs. 2,
- 2. § 25, soweit die Beträge gemäß den §§ 20, 22 und 23 betroffen sind,
- 3. § 18 des Karenzurlaubszuschußgesetzes, BGBl. Nr. 297/1995, soweit die Beträge gemäß den §§ 6 und 8 betroffen sind.
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