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§ 23 BB-SozPG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2001

Abschnitt 7

Schlussbestimmungen Verweisungen auf andere Bundesgesetze

§ 23

Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese ‑ sofern nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird ‑ in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

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