§ 23 BB-SozPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2001

Abschnitt 6 Schlussbestimmungen Verweisungen auf andere Bundesgesetze

§ 23

Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese - sofern nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird - in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.