Abschnitt 3
Sozialpläne für Vertragsbedienstete, die einer ausgegliederten Einrichtung zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind Persönlicher Anwendungsbereich
§ 11
Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für Vertragsbedienstete, die auf Grund einer bundesgesetzlichen Regelung einer ausgegliederten Einrichtung zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind.
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