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§ 1 Teilpensionsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

1. Abschnitt

Begriffsbestimmungen

§ 1

In diesem Bundesgesetz bedeuten die Begriffe

  1. 1. Pension: jede wiederkehrende Leistung, die
  1. a) Beamtinnen oder Beamten des Ruhestandes auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund oder zu Fonds, Stiftungen oder Anstalten, die von Organen des Bundes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind oder
  2. b) Bundestheaterbediensteten auf Grund des Bundestheater-Pensionsgesetzes, BGBl. Nr. 159/1958,

    gebührt, mit Ausnahme der Kinderzulage;

  1. 2. Vollpension: Pension in ungekürzter Höhe vor Anwendung des § 2;
  2. 3. Pensionistin oder Pensionist: Person, die Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen hat;
  3. 4. Erwerbseinkommen: die Summe der in einem Kalenderjahr aufgrund einer Erwerbstätigkeit erzielten und der Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte nach § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400 (EStG 1988), mit Ausnahme der in § 67 Abs. 3 bis 8 EStG 1988 angeführten Bezüge, wenn sie das Vierzehnfache des im § 5 Abs. 2 Z 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, angeführten Betrages übersteigt.

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