§ 1 Teilpensionsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Artikel 13

Bundesgesetz über das Zusammentreffen von öffentlich-rechtlichen Pensionsansprüchen mit Erwerbseinkommen (Teilpensionsgesetz)

1. Abschnitt

Begriffsbestimmungen

§ 1

In diesem Bundesgesetz bedeuten die Begriffe

  1. 1. Pension: jede wiederkehrende Leistung, die
  1. a) Beamtinnen oder Beamten des Ruhestandes auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund oder zu Fonds, Stiftungen oder Anstalten, die von Organen des Bundes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind oder
  2. b) Bundestheaterbediensteten auf Grund des Bundestheater-Pensionsgesetzes, BGBl. Nr. 159/1958,

    gebührt, mit Ausnahme der Kinderzulage;

  1. 2. Vollpension: Pension in ungekürzter Höhe vor Anwendung des § 2;
  2. 3. Pensionistin oder Pensionist: Person, die Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen hat;
  3. 4. Erwerbseinkommen:
  1. a) das Entgelt aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit,
  2. b) das Einkommen aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit sowie
  3. c) die Bezüge der
  1. aa) im § 1 des Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997,
  2. bb) im § 1 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997,
  3. cc) in auf Grund des § 1 Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre ergehenden landesgesetzlichen Vorschriften oder
  4. dd) in § 10 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre

    genannten Organe oder Funktionäre,

    wenn das Erwerbseinkommen die jeweils geltende Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, übersteigt.