Artikel 13
Bundesgesetz über das Zusammentreffen von öffentlich-rechtlichen Pensionsansprüchen mit Erwerbseinkommen (Teilpensionsgesetz)
1. Abschnitt
Begriffsbestimmungen
§ 1
In diesem Bundesgesetz bedeuten die Begriffe
- 1. Pension: jede wiederkehrende Leistung, die
- a) Beamtinnen oder Beamten des Ruhestandes auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund oder zu Fonds, Stiftungen oder Anstalten, die von Organen des Bundes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind oder
- b) Bundestheaterbediensteten auf Grund des Bundestheater-Pensionsgesetzes, BGBl. Nr. 159/1958,
gebührt, mit Ausnahme der Kinderzulage;
- 2. Vollpension: Pension in ungekürzter Höhe vor Anwendung des § 2;
- 3. Pensionistin oder Pensionist: Person, die Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen hat;
- 4. Erwerbseinkommen:
- a) das Entgelt aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit,
- b) das Einkommen aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit sowie
- c) die Bezüge der
- aa) im § 1 des Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997,
- bb) im § 1 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997,
- cc) in auf Grund des § 1 Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre ergehenden landesgesetzlichen Vorschriften oder
- dd) in § 10 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre
genannten Organe oder Funktionäre,
wenn das Erwerbseinkommen die jeweils geltende Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, übersteigt.