Einteilung der Fernschreib- und Datenübertragungsämter
§ 8
Die Punktezahlen der in § 1 angeführten Verwendungen
- Leiter eines Fernschreib- und Datenübertragungsamtes mit mehr als 80 000 Punkten,
- Leiter eines Fernschreib- und Datenübertragungsamtes mit mehr als 20 000 und höchstens 80 000 Punkten und
- Leiter eines Fernschreib- und Datenübertragungsamtes bis 20 000 Punkte
ergeben sich aus der Summe der in Punkte umgerechneten, in der jeweiligen Stelle beschaltenen technischen Einrichtungen.
Es entsprechen:
ein | Wechselstromtelegraphiekanal, Bauweise WT 100 oder WT 1000 | 2,3 Punkte; |
ein | Zeitmultiplexkanal, 50 Bd oder 300 Bd | 1,3 Punkte; |
eine | Teilnehmeranschlußeinrichtung, bestehend aus Sende-, Empfangs- und Umsetzeinrichtungen (SEU, SES, PAD) | 1,7 Punkte; |
ein | Modem, Type UEB 12, UEM 3, UEM 6, PAP, UEZ 1, UEZ 2, UEV | 3,8 Punkte; |
eine | digitale Abzweigeinrichtung (DA) | 7,5 Punkte; |
ein | Zeitmultiplexkanal mit Geschwindigkeiten von mehr als 300 bit/s einschließlich Zentralteil und UEM 64 | 4,3 Punkte; |
ein | Modem, Type UEM 64, UEZ 64 | 4,3 Punkte; |
ein | Bildschirmtext – Amtsmodem | 1,9 Punkte; |
ein | Teilnehmeranschluß an einem Vorfeld-Paketvermittlungsknoten (VPK) | 1,3 Punkte; |
eine | Leitung bis 300 bit/s „ohne Voramtsfunktion“ | 1,4 Punkte; |
eine | Leitung bis 300 bit/s „mit Voramtsfunktion“ | 1,54 Punkte; |
eine | Leitung über 300 bit/s „ohne Voramtsfunktion“ | 2,5 Punkte; |
eine | Leitung über 300 bit/s „mit Voramtsfunktion“ | 2,75 Punkte. |
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