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§ 4 BaeckAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1996

Überstundenzuschlag

§ 4

(1) Jede Überstundenleistung ist mit einem Überstundenzuschlag zu entlohnen.

(2) Der Überstundenzuschlag beträgt mindestens 50 vH des auf die Normalarbeitsstunde entfallenden Lohnes.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2017

Gesetzesnummer

10009018

Dokumentnummer

NOR12112072

alte Dokumentnummer

N6199656936J