Überstundenzuschlag
§ 4
(1) Jede Überstundenleistung ist mit einem Überstundenzuschlag zu entlohnen.
(2) Der Überstundenzuschlag beträgt mindestens 50 vH des auf die Normalarbeitsstunde entfallenden Lohnes.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2017
Gesetzesnummer
10009018
Dokumentnummer
NOR12112072
alte Dokumentnummer
N6199656936J
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