Sonntagszuschlag
§ 13
Die Arbeit an Sonntagen ist mit einem Sonntagszuschlag zu entlohnen. Dieser Zuschlag beträgt für jede geleistete Arbeitsstunde 100 vH des auf die Normalarbeitsstunde an Werktagen entfallenden Lohnes.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2017
Gesetzesnummer
10009018
Dokumentnummer
NOR12112081
alte Dokumentnummer
N6199656945J
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