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§ 13 BaeckAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1996

Sonntagszuschlag

§ 13

Die Arbeit an Sonntagen ist mit einem Sonntagszuschlag zu entlohnen. Dieser Zuschlag beträgt für jede geleistete Arbeitsstunde 100 vH des auf die Normalarbeitsstunde an Werktagen entfallenden Lohnes.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2017

Gesetzesnummer

10009018

Dokumentnummer

NOR12112081

alte Dokumentnummer

N6199656945J