§ 37.
(1) Werden Betriebsteile oder Betriebe zu einem neuen Betrieb im Sinne des § 34 ArbVG oder des § 4 zusammengeschlossen, so bilden die Organe der Arbeitnehmerschaft bis zur Neuwahl von Organen der Arbeitnehmerschaft, längstens aber bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Zusammenschluß, ein Organ der Arbeitnehmerschaft (einheitlicher Betriebsrat oder einheitliches Personalvertretungsorgan); §§ 40 und 41 gelten sinngemäß.
(2) § 36 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 gilt sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2022
Gesetzesnummer
10009010
Dokumentnummer
NOR12111801
alte Dokumentnummer
N6199656194J
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