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§ 40 PBVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.7.1997

Ersatzmitglieder

§ 40.

(1) Im Falle des Erlöschens der Mitgliedschaft oder der Verhinderung eines Mitglieds eines Personalvertretungsorgans tritt ein Ersatzmitglied an dessen Stelle. Dies gilt nicht bei Erlöschen der Mitgliedschaft aller Mitglieder des Personalvertretungsorgans gemäß § 39 Abs. 2.

(2) Ersatzmitglieder sind die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Mitgliedern des Personalvertretungsorgans folgenden Wahlwerber. Die Reihenfolge des Nachrückens der Ersatzmitglieder wird durch die Reihung auf dem Wahlvorschlag bestimmt. Verzichtet ein Ersatzmitglied auf das Nachrücken, so verbleibt es weiterhin als Ersatzmitglied auf dem Wahlvorschlag in der ursprünglichen Reihung.

(3) Nach Erschöpfung eines Wahlvorschlages wird das Mandat einer von der betreffenden wahlwerbenden Gruppe zu bestimmenden Person, die für das jeweilige Personalvertretungsorgan passiv wahlberechtigt sein muß, zugeteilt.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022

Gesetzesnummer

10009010

Dokumentnummer

NOR12114166

alte Dokumentnummer

N6199763527J

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