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§ 34 PBVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1996

Vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer

§ 34.

Vor Ablauf des im § 33 Abs. 1 bezeichneten Zeitraumes endet die Tätigkeitsdauer

  1. 1. des Zentralausschusses, wenn das Unternehmen aufgelöst wird oder dem Unternehmen nur mehr ein Betrieb angehört;
  2. 2. des Personalausschusses, wenn sämtliche Betriebe in seinem Wirkungsbereich dauernd eingestellt werden oder seinem Wirkungsbereich nur mehr ein Betrieb angehört;
  3. 3. des Vertrauenspersonenausschusses, wenn
  1. a) der Betrieb dauernd eingestellt wird;
  2. b) die Betriebsversammlung die Enthebung des Vertrauenspersonenausschusses beschließt;
  1. 4. des jeweiligen Personalvertretungsorgans, wenn
  1. a) das Personalvertretungsorgan dauernd funktionsunfähig wird, insbesondere wenn die Zahl der Mitglieder unter die Hälfte der in den §§ 18 Abs. 1, 20 Abs. 1, 22 Abs. 1 festgesetzten Mitgliederzahl sinkt;
  2. b) das Personalvertretungsorgan seinen Rücktritt beschließt;
  3. c) das Gericht die Wahl für ungültig erklärt;
  4. d) das Personalvertretungsorgan im Hinblick auf die durch ein erstes Urteil eines Gerichtes erster Instanz ausgesprochene Ungültigkeitserklärung der Wahl des zuvor gewählten Personalvertretungsorgans gewählt, die erhobene Anfechtungsklage schließlich aber rechtskräftig abgewiesen worden ist und die Tätigkeitsdauer des zuvor gewählten Personalvertretungsorgans noch nicht gemäß § 33 Abs. 1 beendet ist.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022

Gesetzesnummer

10009010

Dokumentnummer

NOR12111798

alte Dokumentnummer

N6199656191J

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