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§ 22 PBVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1998

Zahl der Mitglieder

§ 22.

(1) Der Zentralausschuß besteht in Unternehmen mit bis zu 8 000 Arbeitnehmern aus fünf Mitgliedern. In Unternehmen mit mehr als 8 000 Arbeitnehmern erhöht sich für je 8 000 Arbeitnehmer die Zahl der Mitglieder um zwei. In Unternehmen mit mehr als 24 000 Arbeitnehmern erhöht sich die Zahl der Mitglieder für je 8 000 Arbeitnehmer um ein Mitglied. Bruchteile von 8 000 werden für voll gerechnet. Die Zahl der Mitglieder im Zentralausschuß beträgt höchstens 13.

(1a) Ist kein Personalausschuß zu errichten, besteht der Zentralausschuß in Unternehmen mit bis zu 5 000 Arbeitnehmern aus drei Mitgliedern. In Unternehmen mit mehr als 5 000 Arbeitnehmern erhöht sich die Zahl der Mitglieder für je 2 000 Arbeitnehmer um zwei Mitglieder. Bruchteile von 2 000 werden für voll gerechnet. Die Anzahl der Mitglieder beträgt jedoch höchstens elf. In Unternehmen mit bis zu 400 Arbeitnehmern können Mitglieder des Zentralausschusses zugleich Mitglieder eines Vertrauenspersonenausschusses sein.

(2) Im Zentralausschuß können nur jene wahlwerbenden Gruppen vertreten sein, welche in mindestens einem Personalausschuß oder, wo kein Personalausschuß errichtet ist, in einem Vertrauenspersonenausschuß mindestens ein Mandat erreicht haben.

(3) Zur Behandlung wichtiger Angelegenheiten kann der Zentralausschuß durch Mitglieder von Vertrauenspersonen- oder Personalausschüssen mit beratender Stimme verstärkt werden (verstärkter Zentralausschuß). Jede im Zentralausschuß vertretene wahlwerbende Gruppe kann zum verstärkten Zentralausschuß so viele zusätzliche Mitglieder beiziehen, wie sie Mandate besitzt.

Schlagworte

Vertrauenspersonenausschuß

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022

Gesetzesnummer

10009010

Dokumentnummer

NOR12115006

alte Dokumentnummer

N6199812633U

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