§ 22 PBVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1996

Zahl der Mitglieder

§ 22.

(1) Der Zentralausschuß besteht in Unternehmen mit bis zu 8 000 Arbeitnehmern aus fünf Mitgliedern. In Unternehmen mit mehr als 8 000 Arbeitnehmern erhöht sich für je 8 000 Arbeitnehmer die Zahl der Mitglieder um zwei. In Unternehmen mit mehr als 24 000 Arbeitnehmern erhöht sich die Zahl der Mitglieder für je 8 000 Arbeitnehmer um ein Mitglied. Bruchteile von 8 000 werden für voll gerechnet. Die Zahl der Mitglieder im Zentralausschuß beträgt höchstens 13.

(2) Im Zentralausschuß können nur jene wahlwerbenden Gruppen vertreten sein, welche in mindestens einem Personalausschuß ein Mandat erreicht haben.

(3) Zur Behandlung wichtiger Angelegenheiten kann der Zentralausschuß durch Mitglieder von Vertrauenspersonen- oder Personalausschüssen mit beratender Stimme verstärkt werden (verstärkter Zentralausschuß). Jede im Zentralausschuß vertretene wahlwerbende Gruppe kann zum verstärkten Zentralausschuß so viele zusätzliche Mitglieder beiziehen, wie sie Mandate besitzt.

Schlagworte

Vertrauenspersonenausschuß

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2026

Gesetzesnummer

10009010

Dokumentnummer

NOR12111786

alte Dokumentnummer

N6199656179J

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