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§ 1 Datenübermittlung an den Hauptverband der Sozialversicherungsträger

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.8.1995

§ 1

Die Daten betreffend den Bezug von Familienbeihilfe sind dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu übermitteln. Die Übermittlung ist wöchentlich mittels maschinell lesbarer Datenträger durchzuführen.

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