Verordnungen über Arbeitsstätten und Baustellen
§ 32.
(1) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat in Durchführung des 2. Abschnittes durch Verordnung näher zu regeln:
- 1. die behindertengerechte Gestaltung von Arbeitsstätten in Gebäuden,
- 2. die Bestellung von für Brandbekämpfung und Evakuierung zuständigen Personen und
- 3. die Bereitschaftsräume.
(2) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann durch Verordnung nähere Durchführungsbestimmungen zu § 31 erlassen.
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