§ 32 ASchG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2012

Verordnungen über Arbeitsstätten und Baustellen

§ 32.

(1) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat in Durchführung des 2. Abschnittes durch Verordnung näher zu regeln:

  1. 1. die behindertengerechte Gestaltung von Arbeitsstätten in Gebäuden,
  2. 2. die Bestellung von für Brandbekämpfung und Evakuierung zuständigen Personen sowie die Brandschutzgruppe und
  3. 3. die Bereitschaftsräume.

(2) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann durch Verordnung nähere Durchführungsbestimmungen zu § 31 erlassen.