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§ 108 ASchG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2015

Sanitäre Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen

§ 108.

(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/2015)

(2) Bis zum In-Kraft-Treten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die den entsprechenden Gegenstand regelt, gelten für das Trinkwasser § 83 Abs. 2 AAV, für Kleiderkästen und Umkleideräume § 86 Abs. 6 AAV, als Bundesgesetz. § 86 Abs. 6 gilt mit der Maßgabe, dass der erste Halbsatz lautet: „Sofern die Arbeitskleidung bei Arbeiten stark verschmutzt wird oder die Schutzkleidung mit giftigen, ätzenden, leicht zersetzlichen oder ekelerregenden Arbeitsstoffen in Berührung kommt,“

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)