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§ 6a AMPFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Überweisungsbetrag an den Sozial- und Weiterbildungsfonds

§ 6a.

Der Bund hat dem Sozial- und Weiterbildungsfonds gemäß § 22a des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) ab dem Jahr 2027 jährlich eineinhalb Mio. € für Zwecke der Weiterbildung der (ehemaligen) überlassenen Arbeitnehmer/innen zu überweisen.

Schlagworte

Sozialfond, Arbeitnehmerin

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2022

Gesetzesnummer

10008903

Dokumentnummer

NOR40248357

Stichworte