Überweisungsbetrag an den Sozial- und Weiterbildungsfonds
§ 6a.
Der Bund hat dem Sozial- und Weiterbildungsfonds gemäß § 22a des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) ab dem Jahr 2027 jährlich eineinhalb Mio. € für Zwecke der Weiterbildung der (ehemaligen) überlassenen Arbeitnehmer/innen zu überweisen.
Schlagworte
Sozialfond, Arbeitnehmerin
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2022
Gesetzesnummer
10008903
Dokumentnummer
NOR40248357
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