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§ 3 AMPFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Kurztitel bis 4. 5. 1995: Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetz

Veränderung des Arbeitslosenversicherungsbeitrages

§ 3.

(1) Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag gemäß § 2 Abs. 1 ist durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen

  1. 1. zu erhöhen, wenn die voraussichtlichen Beitragseinnahmen den voraussichtlichen Ausgaben, die aus der gebundenen Gebarung gemäß § 1 zu tragen sind, unter Berücksichtigung anderer Einnahmen und der Kreditmöglichkeiten des Arbeitsmarktservice, nicht entsprechen, wobei bei der Festsetzung des Beitrags von der voraussichtlichen Entwicklung des Arbeitsmarktes auszugehen und der Durchschnitt der Ausgaben der vorvergangenen zwei Jahre zu berücksichtigen ist, oder
  2. 2. zu senken, wenn die zweckgebundene Rücklage Gebarung Arbeitsmarktpolitik (§ 6) die Höhe der durchschnittlichen jährlichen Einnahmen aus den Arbeitslosenversicherungsbeiträgen (Sonderbeiträgen) in den letzten fünf Jahren übersteigt.

(2) Eine Verordnung gemäß Abs. 1 bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.

Kurztitel bis 4. 5. 1995: Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetz

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2023

Gesetzesnummer

10008903

Dokumentnummer

NOR40257467

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