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§ 2 Schutzmaßnahmen für das Krankenpflegepersonal

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.4.1994

§ 2

Arbeitnehmer im Sinne des § 1 werden in den Geltungsbereich des Artikel V der Novelle zum Nachtschwerarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 473/1992, einbezogen, wenn sie in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens sechs Stunden unmittelbar Betreuungs- und Behandlungsarbeit für Patienten leisten, es sei denn, in diese Arbeitszeit fällt regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft.

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