§ 9j
- 1. mit dem Monatsersten nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2011 § 1 Abs. 1 Z 8 bis 10 sowie die §§ 2 Abs. 2, 5 bis 7, 7a Abs. 4, 8a, 8b und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2011, § 5 jedoch nach Maßgabe der Z 2;
- 2. mit 1. Mai 2012 oder einem allenfalls nach Art. 95 Abs. 1 dritter Unterabsatz der Durchführungsverordnung festgesetzten späteren Inkrafttretenszeitpunkt von EESSI die Pflichten des Hauptverbandes nach § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2011;
- 3. rückwirkend mit 1. Mai 2010 § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie die §§ 3, 4 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2011.
(2) In den Fällen, in denen die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 weiter gelten, ist dieses Bundesgesetz in der am 30. April 2010 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(3) § 3 in der am 30. April 2010 geltenden Fassung ist auf jene Personen weiterhin anzuwenden, auf die diese Bestimmung an diesem Tag angewendet wurde, wobei an die Stelle der Verweisungen auf die Art. 28 und 28a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 die Verweisungen auf die Art. 24 und 25 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 treten.
(4) Der Hauptverband hat dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bis längstens sechs Monate vor Ablauf der Übergangsfrist nach Art. 95 Abs. 1 der Durchführungsverordnung über den Zeitpunkt der technischen Verfügbarkeit und die Einsatzbereitschaft des elektronischen grenzüberschreitenden Datenaustausches zu berichten.
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