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Artikel IIa Lehrpläne - Bildungsanstalt für Sozialpädagogik

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2003

Artikel IIa

Soweit an einer Schule die erforderlichen schulautonomen Lehrplanbestimmungen nicht beschlossen werden, sind diese von der Schulbehörde erster Instanz zu erlassen.

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