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§ 8 Geschäftsführung der Gleichbehandlungskommission gemäß dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.6.1993

Protokolle

§ 8

(1) Über die internen Beratungen der Gleichbehandlungskommission bzw. den Sitzungsverlauf kann auch ein Protokoll verfaßt werden. Die Verwendung von Schallträgern ist zulässig.

(2) Das Protokoll ist von der oder von dem Vorsitzenden und von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterfertigen und allen Mitgliedern zu übermitteln. Die Schriftführerin oder der Schriftführer hat dem Personenkreis des § 12 anzugehören.

(3) Einwendungen gegen das Protokoll können nur bis zu Beginn der nächsten Sitzung der Gleichbehandlungskommission erhoben werden.

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