vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2 Geschäftsführung der Gleichbehandlungskommission gemäß dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.6.1993

Tagesordnung

§ 2

(1) Die Tagesordnung einer Sitzung wird von der oder von dem Vorsitzenden bestimmt.

(2) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung kann jedes Mitglied (im Vertretungsfalle das jeweilige Ersatzmitglied) bis zu zwei Wochen vor dem Sitzungstermin bei der oder bei dem Vorsitzenden der Gleichbehandlungskommission schriftlich einbringen. Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission sind von solchen Anträgen unverzüglich in Kenntnis zu setzen; enthält der Ergänzungsantrag Unterlagen, so sind diese den Mitgliedern der Gleichbehandlungskommission zuzuleiten.

(3) Jedes Mitglied der Gleichbehandlungskommission kann am Beginn der Sitzung (nach Feststellung der Beschlußfähigkeit) eine Ergänzung oder Abänderung der Tagesordnung beantragen. Über einen derartigen Antrag hat die oder der Vorsitzende eine Abstimmung (§ 6) durchzuführen; dies gilt auch für Ergänzungsanträge zu den einzelnen Tagesordnungspunkten, die während der Sitzung gestellt werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)